Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation
Sozialgesetzbuch
Neuntes Buch
Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen
In der Fassung des
Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004 (BGBl. I
S. 606)
§ 26
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
(1) Zur medizinischen
Rehabilitation behinderter und von Behinderung bedrohter
Menschen werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um
1. Behinderungen
einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu
beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung
zu verhüten oder 2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit
und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu
mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den
vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu
vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern.
(2) Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere
1. Behandlung durch
Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe, soweit
deren Leistungen unter ärztlicher Aufsicht oder auf
ärztliche Anordnung ausgeführt werden, einschließlich der
Anleitung, eigene Heilungskräfte zu entwickeln,
2. Früherkennung und
Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter
Kinder,
3. Arznei und
Verbandmittel,
4. Heilmittel
einschließlich physikalischer, Sprach und
Beschäftigungstherapie,
5. Psychotherapie als
ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
6. Hilfsmittel,
7.
Belastungserprobung und
Arbeitstherapie.
(3) Bestandteil der
Leistungen nach Absatz 1 sind auch medizinische,
psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese
Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz
1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und
Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern
oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere
1. Hilfen zur
Unterstützung bei der Krankheits- und
Behinderungsverarbeitung,
2. Aktivierung von
Selbsthilfepotentialen,
3. mit Zustimmung der
Leistungsberechtigten Information und Beratung von Partnern
und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen,
4. Vermittlung von
Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe und
Beratungsmöglichkeiten,
5. Hilfen zur
seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen
Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und
kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit
Krisensituationen,
6. Training
lebenspraktischer Fähigkeiten,
7. Anleitung und
Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen der
medizinischen Rehabilitation.
§§ 27, 42 Sozialgesetzbuch V; § 16
Sozialgesetzbuch VI; § 33 Sozialgesetzbuch IX; § 27
Sozialgesetzbuch VII; § 11 Absatz 1 Nr. 9
Bundesversorgungsgesetz.
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch
(V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des
Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
Geltung ab 1989-01-01. Zuletzt geändert
durch Art. 5 u. 6 G v. 14.6.2007 I 1066
§ 42 SGB 5, Belastungserprobung und
Arbeitstherapie
Versicherte haben Anspruch auf
Belastungserprobung und Arbeitstherapie, wenn nach den für
andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften
solche Leistungen nicht erbracht werden können.
zurück
|